EnEV setzt Mindeststandards für den Energieverbrauch von Gebäuden
Auf die steigenden Energiekosten hat der Gesetzgeber mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) reagiert. Aktuell ist die Fassung von 2009, die nächste Novellierung ist 2012 geplant.
Das Ziel der EnEV: Senkung des Energiebedarfs
Die EnEV ist ein Teil des deutschen Baurechts und enthält Vorgaben für den Wärmeschutz und für Heizungsanlagen. Das Ziel: Den Energiebedarf von Wohn- und Nichtwohngebäuden zu senken. In der EnEV sind dabei Mindeststandards festgelegt - sowohl für Neubauten als auch für die Sanierung bestehender Gebäude.
EnEV 2009: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei einer Sanierung Neben der EnEV ist 2009 auch das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Bauherren unter anderem dazu, regenerative Energien zur Wärmeversorgung zu nutzen. Wer dies nicht will oder kann, muss dafür andere klimaschonende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel das Haus besser dämmen, als in der EnEV vorgeschrieben.
Fordern und fördern
Der Staat stellt aber nicht nur hohe Ansprüche, er fördert auch Investitionen in Energieeffizienz. So können Sie von zinsgünstigen Darlehen oder Zuschüssen unter anderem auch für Dämmmaßnahmen im Altbau profitieren. Alles zum Thema Finanzierung und Förderung.
Ganzheitlich Sanieren
Energiesparendes Bauen und Sanieren hat verschiedene Ebenen: den Wärmeschutz der Gebäudehülle, die Heizungsanlage und Warmwasserbereitung sowie die Wohnungslüftung. Es empfiehlt sich, diese Ebenen in ihrem Zusammenwirken ganzheitlich zu betrachten und zu bewerten. Bei Sanierung, Umbau und Ausbau oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes sind energetische Mindestanforderungen bei der Dämmung – nicht nur der Gebäudehülle - zu beachten.
Gesetzliche Mindestanforderungen für die Gebäudehülle
In der EnEV 2009 sind verschiedene Anforderungen an die Dämmung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche definiert - wenn ein Bauteil erstmals eingebaut, geändert, ersetzt oder erneuert wird. Als Maßstab gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Bauteils, gemessen in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K).
1. Verschlechterungsverbot (§ 11 EnEV 2009)
Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
2. Bauteilanforderungen im Sanierungsfall
Je nach Umfang der Maßnahme gelten für eine Sanierung der Gebäudehülle folgende Anforderungen:
- Kleinere bauliche Änderungen an der Gebäudehülle:
Die zu sanierende Teilfläche eines Bauteils beträgt weniger als 10 % der gesamten Bauteilfläche des Gebäudes (Bagatellgrenze). Hier stellt die EnEV keine Anforderungen. - Größere bauliche Änderungen an der Gebäudehülle:
Die zu sanierende Teilfläche eines Bauteils beträgt mehr als 10 % der gesamten Bauteilfläche des Gebäudes. Hier stellt die EnEV Mindestanforderungen an das sanierte Bauteil. - Erweiterungen und Ausbauten von 15 bis 50 m² Gebäudenutzfläche:
Die hinzukommende Gebäudenutzflächebeträgt 15 bis 50 m². Hier fordert die EnEV, dass alle Bauteile der wärmeübertragenden Umfassungsfläche die Mindestanforderungen erfüllen. - Erweiterungen und Ausbauten um mehr als 50 m² Gebäudenutzfläche:
Die hinzukommende Gebäudenutzfläche beträgt mehr als 50 m². Hierbei gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Errichtung neuer Gebäude. Der rechnerische Nachweis für den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Nachrüstverpflichtungen (§10 EnEV 2009) - Dämmung bisher ungedämmter oberster Geschossdecken
Für alle Gebäude besteht eine Nachrüstpflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke. Diese musste bis Ende 2011 erfolgt sein. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Dämmung (U-Wert) darf höchstens 0,24 Watt/m²K (Watt pro Quadratmeter und Kelvin) betragen.
Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten diese Pflichten erst bei einem Eigentümerwechsel (ab Februar 2002) mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren.
Alle Nachrüstverpflichtungen gelten grundsätzlich nicht, wenn diese nachweislich unwirtschaftlich sind. Der Nachweis ist vom Eigentümer zu erbringen.
energiewelt.de empfiehlt: Ziehen Sie einen unabhängigen Energieberater hinzu. Er kennt die aktuellen Anforderungen der EnEV genau und empfiehlt Ihnen die richtigen Maßnahmen.
Mindestanforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten bei Bauteilen
Beachten Sie im Fall einer Sanierung, eines Um- oder Anbaus die Mindestanforderungen der EnEV2009 an den Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Bauteile. In Kurzform hier auf energiewelt.
Mehr Informationen zu den Mindestanforderungen Wärmedurchgangskoeffizient Bauteile (PDF | 1.6 MB)
Hinweis: Die Bauteil-Einzelwerte sollen wie von Ihnen aufgeführt (einschl. stilisiertem Gebäude) auf den einzelnen Bauteilseiten (Dach, oberste Geschossdecke, Außenwand, Fenster, Außentür, Kellerdecke usw.) angegeben werden.
Um unkontrollierte Lüftungswärmeverluste zu vermeiden bzw. zu reduzieren, fordert die EnEV 2009, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugendauerhaft und lückenlos luftundurchlässig abgedichtet ist - entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Diese Anforderung an die Luftdichtheit gilt sowohl für Neubauten als auch für die Sanierung von Bestandsgebäuden.
Bei der Dämmung gilt dies insbesondere für das Dach und die oberste Geschossdecke sowie für den Austausch von Fenstern und Außentüren. Die Qualität der Luftdichtheit der Gebäudehülle kann durch eine Luftdichtheitsmessung (Blower-Door-Test) überprüft bzw. nachgewiesen werden. Beim Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen ist eine Luftdichtheitsmessung vorgeschrieben.
Anforderungen Mindestluftwechsel
Im gleichen Absatz zur luftdichten Ausführung der Gebäudehülle fordert die EnEV 2009 „zum Zwecke der Gesundheit“, dass ein hygienischer Mindestluftwechsel sicherzustellen ist - unabhängig vom Verhalten der Nutzer. Diese Anforderung gilt sowohl für Neubauten als auch für die Sanierung von Bestandsgebäuden.
Werden mehr als ein Drittel der Dachfläche gedämmt oder mehr als ein Drittel der Fenster ausgetauscht, müssen der hygienische Mindestluftwechsel sowie eventuell lüftungstechnische Maßnahmen gem. DIN 1946-6 rechnerisch geprüft werden.
Ausnahmen und Befreiungen bei Denkmalschutz und (Un-) Wirtschaftlichkeit
Die EnEV 2009 lässt Ausnahmen und Befreiungen von den Verordnungen in folgenden Fällen zu:
- Ausnahmen bei Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz, wenn durch die Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt wird.
- Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung der EnEV-Anforderungen, wenn der Eigentümer nachweist, dass die erforderlichen Aufwendungen zu hoch sind, als dass sie durch die Energieeinsparungen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bzw. innerhalb der Restnutzungsdauer des Gebäudes wieder erwirtschaftet werden können („unbillige Härte“).
Die Paragraphen 24 und 25 der EnEV 2009 regeln diese Ausnahmen
In der Energieeinsparverordnung 2009 sind auch Nachweise, Kontrollmechanismen, Aufbewahrungsfristen und Verantwortlichkeiten definiert:
Verantwortlichkeit: Für die Einhaltung der Verordnungen ist der Bauherr verantwortlich (solange nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet wird) und die Personen, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden gewerblich tätig werden.
Nachweise: Die ausführenden Unternehmen müssen mit einer schriftlichen Unternehmererklärung nachweisen, dass sie die Anforderungen der Energieeinsparverordnung bei der Sanierung eingehalten haben. Nachweispflicht besteht bei Änderungen von Außenbauteilen, Dämmung der obersten Geschossdecke sowie wesentlichen Änderungen an der Anlagentechnik.
Wer als Eigentümer sein Haus oder seine Wohnung vermieten oder verkaufen möchte, ist verpflichtet, dem potenziellen Mieter oder Käufer einen Energieausweis vorzulegen, der den Energiebedarf des Gebäudes wiedergibt.
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